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Versicherungsrecht
Haben Sie sich gegen Schäden versichert und Ihre Versicherung steht auf dem Standpunkt nicht oder nicht vollständig zahlen zu müssen?
Dann setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung !
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Rechtsanwalt Hans-Joachim Nolte ist Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zum Versicherungsrecht .
Wir übernehmen Ihre Vertretung gegenüber der Versicherung für Schäden aus Ihrer Gebäudeversicherung oder Feuerversicherung, einerlei ob der Versicherer etwa Obliegenheitsverletzungen oder einen geringeren Wert der beschädigten Sache behauptet.
Auch wenn Ihr Versicherer das Bestehen einer Versicherung nur zum Zeitwert statt zum Neuwert behauptet, lassen wir Sie nicht allein.
Verweigert Ihnen die Transportversicherung oder die Speditionshaftpflichtversicherung die vertragsgemäße Regulierung Ihrer Transportschäden nehmen wir fundiert zu den Vorwürfen der Versicherung Stellung.
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Was Sie zum Versicherungsrecht wissen sollten
Mit dem Versicherungsrecht hat man in der Regel erst dann etwas zu tun, wenn ein Schaden eingetreten ist, und man feststellt, dass man doch eigentlich hierfür vor Jahren eine Versicherung abgeschlossen hat.
In vielen Fällen will die Versicherung aber entweder gar nicht oder nur zum Teil den Schaden bezahlen, ganz anders als es vorher in der Werbung erklärt wurde. Während es dort noch um ein angebliches "Rund-um-sorglos Paket" geht, wird jetzt streng und nur nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsvertragsgesetz gezahlt.
Das ist der Zeitpunkt, in dem professionelle Hilfe durch einen Anwalt für Versicherungsrecht benötigt wird. Bereits vor der Anzeige des Schadens beim Versicherer, sei es die Haftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung oder Feuerversicherung, sollte die Rechtslage durch einen im Versicherungsrecht versierten Anwalt geklärt sein.
Ohne Anwalt geht es oft nicht. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind häufig nicht hinreichend verständlich, das sonstige Versicherungsrecht ist nicht bekannt. Der Gesetzgeber hat erst vor kurzem das Versicherungsrecht zu Gunsten der Verbraucher reformiert, so dass alte Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen möglicherweise gar nicht mehr gelten.
Somit drohen Fehler bei der Anmeldung der Ansprüche, die zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen können. Dazu sollten Sie es nicht kommen lassen!
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Gebäudeversicherung
Wir übernehmen Ihre Vertretung gegenüber dem Versicherer für Schäden - z.B. aus Ihrer Gebäudeversicherung.
Was genau und gegen welche Gefahren versichert ist, ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und etwaigen besonderen Vereinbarungen. Im Regelfall sind Schäden aus Brand, Wasser, Sturm und Hagel versichert. Schon an dieser Stelle aber stellt sich oft schon die Frage, ob die Versicherung eintritt denn z.B. Schäden durch Leitungswasserrohrbrüche sind versichert, Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser dagegen nicht. Ähnlich ist es bei einem Brand: Hitzeschäden ohne Feuer z.B. das Schmelzen von elektrischen Leitungen sind nicht gedeckt.
Nach Schadeneintritt ist es erforderlich, dass die Versicherung unverzüglich von dem Schaden informiert wird und die Schadensstelle zunächst nicht verändert wird. Denn die Versicherung wird ab einem bestimmten Versicherungsschaden ein Gutachten durch einen Sachverständigen anfertigen lassen wollen. Dieses Gutachten ist die Grundlage der weiteren Regulierung. Das heisst allerdings nicht, dass ein solches Gutachten nicht angreifbar ist. Nicht jede angebliche Verletzung von sogenannten "Obliegenheiten" führt dazu, dass Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.
Die Versicherung darf sich auch nicht viel Zeit mit der Zahlung lassen. Zwei Wochen nachdem der Schaden dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist, ist die Entschädigung fällig, ab diesem Zeitpunkt ist die Schadensumme auch zu verzinsen .
Zahlt die Versicherung nicht, ist zunächst ein Mahnschreiben durch den Anwalt anzuraten. Hilft dieses wider Erwarten nicht, kann der Anwalt Klage gegen die Versicherung erheben. Nach § 215 VVG ist Gerichtsstand auch der Wohnort des Versicherten, es kann also bei Ihnen "zu Hause" geklagt werden.
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Yachtkaskoversicherung
Wir übernehmen Ihre Vertretung gegenüber der Versicherung für Schäden wie z.B. aus Ihrer Yachtkaskoversicherung.
Schäden durch Sturm, Brand, Sinken, Vandalismus oder Diebstahl sind durch die Yachtkasko versichert. Auch hier ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und besonderen Vereinbarungen, ob der Versicherer zahlen muß.
Überschreiten der Fahrtgrenzen
Auch wenn sich das Schadensereignis außerhalb des vereinbarten Fahrtgebietes ereignet kann der Versiche-rungsnehmer im Einzelfall Entschädigungsleistungen aber dennoch verlangen, wenn es sich lediglich um ein „gelegentliches Überschreiten der Fahrtgrenzen“ handelt, das nach den Yachtkaskobedingungen als „angezeigt und damit als versichert“ gilt. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versiche-rungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Es ist nicht maßgeblich, was sich der Versicherer der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellt hat. Wenn mehrere Auslegungen möglich und vertretbar sind, ist zu Lasten des Versicherers von der für den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen (§ 305c Abs. 2 BGB).
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Kommt es zu Streitigkeiten, ist meist das Thema "Obliegenheitsverletzung" bzw. "grobe Fahrlässigkeit" relevant, das von Versicherungsunternehmen gern als Argument für eine Leistungskürzung vorgebracht wird. Manchmal wird vom Versicherer sogar „Vorsatz“ eingewandt.
„Einfach“ fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Die seeamtliche Spruchpraxis hat Grundsätze zum fehlerhaften Verhalten entwickelt, die bei der Auseinandersetzung um die Frage der groben Fahrlässigkeit erste Hinweise geben. Fehlerhaft und damit „einfach fahrlässig“ ist beispielsweise regelmäßig die Auswahl eines Ankerplatzes, an dem andere Schiffe gefährdet sind, die nicht ordnungsgemäße Verankerung des Schiffes, eine ungenügende Befestigung des Schiffes oder aber die Auswahl eines ungeeigneten Liegeplatzes.
In Fahrt kann sich eine einfache Fahrlässigkeit ergeben bei einer Verzögerung des Ausweichmanövers trotz rechtzeitigen Sichtens des Gegners, dem zu schnellen Fahren im Hafengebiet oder bei Nebel. Letztlich entscheidet über diese Frage ein vom Gericht bestellter unabhängiger Gutachter, der sich mit den Umständen des Unfallhergangs und dessen nautischer Bewertung befasst.
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Grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Darüber hinaus setzt die Kausalität der groben Fahrlässigkeit voraus, dass der Versicherungsfall gerade infolge der groben Fahrlässigkeit eingetreten ist, was im Streitfall von der Versicherung darzulegen und zu beweisen ist
Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das übliche Maß erheblich überschreitet. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen.
Erst wenn der objektiv grobe Pflichtenverstoß auch gleichzeitig einen subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darstellt, kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Nicht jedes grobe Fehlverhalten ist also "grob fahrlässig" und damit entschädigungsmindernd.
Der Ausdruck "Augenblicksversagen" beschreibt den Umstand, dass der Handelnde nur für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ und schließt eine grobe Fahrlässigkeit aus. Hier gibt es umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte, die bei der Beurteilung des Einzelfalls herangezogen werden können.
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Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich selbst oder durch beauftragte Dritte herbeigeführt hat. Eine vorsätzliche Eigen - oder Auftragshavarie muss allerdings der Versicherer beweisen. Es hat unter Berücksichtigung der Umstände des Schadensereignisses eine Gesamtwürdigung stattzufinden.
Die vom Versicherer zu beweisenden Indizien müssen in ihrer Gesamtschau ein solch praktisches Maß an Überzeugung für eine vorsätzlich herbeigeführte Havarie ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Wenn alle Indizien in ihrer Gesamtheit belegen, dass der Versicherungsnehmer oder eine von ihm beauftragte Person die Yacht gesteuert und zum Sinken gebracht hat, ist der Versicherer leistungsfrei.
Da mit diesem Einwand des Versicherers gleichzeitig ein begangener Versicherungsbetrug mit einem Strafmaß von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe im Raum steht, liegen in solchen Fällen in der Regel die Nerven blank.
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Rettungspflichten nach dem Versicherungsfall
Gemäß § 62 Abs. 2 VVG und den insoweit inhaltsgleichen vertraglichen Yacht-Kasko-Bedingungen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Hiermit trifft ihn die Obliegenheit, die in der jeweiligen Situation sich anbietenden und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, als ob er nicht versichert gewesen wäre. Die Verletzung solcher Rettungspflichten kann allerdings nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn der Versicherungsnehmer hierbei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte (§ 62 Abs. 2 Satz 1 VVG).
Die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Verstoß gegen die sich aus § 62 Abs. 1 VVG ergebenden Rettungspflichten liegt beim Versicherer. Die Umstände für das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hat hingegen der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen. Die Grenze für zumutbare Rettungsmaßnahmen ergibt sich aus Treu und Glauben; der Versicherungsnehmer braucht sich insbesondere keiner Gefahr für Leib und Leben auszusetzen.
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Oldtimerversicherung
Wir übernehmen Ihre Vertretung gegenüber der Versicherung für Schäden auch aus Ihrer Oldtimerversicherung.
Nutzungsausfallentschädigung (z.B. bei einem Haftpflichtschaden) kann man bei der Beschädigung von einem Oldtimer in der Regel nicht verlangen weil üblicherweise ein Zweitwagen vorhanden ist. Sie ist nur zu zahlen, wenn die Oldtimernutzung "von zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung des Eigentümers" ist, also gerade kein Zweitwagen vorhanden ist. Dann gewährt der BGH auch bei einem Oldtimer Nutzungsausfallentschädigung. Letztlich kommt es auf die Darstellung des Falles durch den Anwalt an.
Kommt es zu einem Totalschaden oder einem Diebstahl muss die Versicherung (bei einem Kaskoschaden) nicht automatisch den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Wert erstatten.
Dies gilt sogar, wenn seinerzeit ein Gutachten erstellt wurde, denn eine Vereinbarung dieses Wertes als Entschädigung ist nicht möglich. Da nach dem Vertrag nur der Zeitwert zu ersetzen ist, wird ein neues Gutachten erstellt.
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Das "alte" Gutachten dient nur als Ausgangspunkt für den "Zeitwert". Bewahren Sie daher alle Reparatur und Teilerechnungen auf. Nur so können Sie werterhaltende Reparaturen an Ihrem Oldtimer bei einem Totalschaden belegen. Wenn der Sachverständige einen zu niedrigen Wert ansetzt, kann u.U. ein Anwalt für Versicherungsrecht helfen.
Die Versicherung kann die Zahlung komplett ablehnen, wenn bei Vertragsschluss oder nach einem Diebstahl z.B. der Kaufpreis oder der Restaurierungsaufwand falsch angegeben wurden. Dies kann sich bei einem Schaden rächen wenn sich die Versicherung auf eine Obliegenheitsverletzung oder gar arglistige Täuschung beruft.
Auch hier gilt, dass zwei Wochen, nachdem der Schaden dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist, die Entschädigung fällig und zu verzinsen ist.
Die sachgerechte außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen im Versicherungsrecht ist unser Anliegen.
Rufen Sie uns gern an ! RA Nolte unter Tel.: 040 - 3571 50 60 (E-Mail: mail@rechtsanwalt-nolte.com)
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