Bundesgerichtshof Entscheidungen

Nutzung einer Versorgungsleitung auf fremdem Grundstück - V ZR 120/11 -


Der unter anderem für das Immobilienrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Dezember 2011 entschieden, dass Nutzer einer Versorgungsleitung auf einem Grundstück die Versorgungsunternehmen sind. Der an der Versorgung teilnehmende Nachbar der auf einem fremden Grundstück verlegten Versorgungsleitung ist nicht Nutzer und nicht Störer.


BGB § 1004

Bei einer auf § 8 AVBWasserV, § 12 NAV, § 76 TKG und vergleichbaren Vorschriften beruhenden Führung von Versorgungsleitungen ist der durch die Leitungen versorgte Anschluss- oder Teilnehmer weder unmittelbarer noch mittelbarer Störer.


Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Streithelferinnen zu 1 und 2 tragen die Kläger.

Von Rechts wegen


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Sachverhalt (Tatbestand):

Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks, das nur über einen zu dem Grundstück gehörenden Privatweg mit der öffentlichen Straße verbunden ist ("Hammer- oder Pfeifenstielgrundstück"). Das Grundstück des Beklagten liegt auch im hinteren Bereich und ohne eine eigene Anbindung zur öffentlichen Straße. Der Zugang erfolgt über ein fremdes Grundstück und ist durch eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh - und Leitungsrechts gesichert. Für die Versorgung mit Wasser, Strom und Telekommunikation wird nicht dieses Leitungsrecht genutzt. Vielmehr ist das Grundstück an Versorgungsleitungen angeschlossen, welche die jeweiligen Versorgungsträger 1994 in dem Privatweg der Kläger verlegten. Der Beklagte einigte sich in einem anderen Verfahren Ende 2008 mit den Klägern darauf, dass ein Notwegrecht nicht mehr besteht.


Die Kläger beantragen im Wesentlichen, den Beklagten zur Unterlassung einer Nutzung ihres Grundstücks zur Leitungsführung und zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 653,40 € für die Jahre 2007 bis 2009 zu verurteilen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision der Kläger, mit welcher diese ihre Klageanträge weiterverfolgen. Der Beklagte und seine Streithelferin zu 2 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.


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Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht prüft Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB, aus § 917 Abs. 2 BGB und aus §§ 44, 50 NachbRG BB. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten daran, dass er das Eigentum der Kläger nicht stört. Die Versorgungsleitungen seien von den Versorgungsunternehmen verlegt worden, die sie auch betrieben. Den Unternehmen stehe auf Grund von § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG ein eigenes Recht zur Benutzung des Privatwegs der Kläger zu. Darauf, wie sie ihr Recht nutzten, habe der Beklagte keinen Einfluss. Die Unternehmen hätten die Entscheidung über den Verlegungsort eigenständig und ohne Bindung an etwaige Vorschläge der Anschlussnehmer getroffen. Ihr Verhalten könne dem Beklagten deshalb auch nicht zugerechnet werden. Streit über die Verlegung sei im Verhältnis zwischen den Unternehmen und dem Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks, hier also den Klägern, zu entscheiden. Der bloße Bezug von Strom, Wasser und Telekommunikationsleistungen durch die Leitungen der Versorgungsträger stelle keine Nutzung des Grundstücks der Kläger dar. Die Regelungen in § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG schlössen Ansprüche aus § 917 Abs. 2 BGB und §§ 44, 50 NachbRG BB aus.


II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

1. Ein Anspruch auf Unterlassung einer Nutzung ihres Wegegrundstücks zur Leitungsführung steht den Klägern gegen den Beklagten nicht zu.

a) Der dazu zunächst in Betracht zu ziehende Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB scheitert, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, daran, dass der Beklagte nicht Störer ist.


aa) Die zu unterlassende Störung ihres Eigentum durch den Beklagten sehen die Kläger nach dem dazu gestellten Klageantrag in erster Linie darin, dass der Beklagte ihr Wegegrundstück selbst unbefugt zur Leitungsführung nutzt oder unbefugt den Versorgungsträgern eine Leitungsführung ermöglicht. Beides hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.


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(1) Der Beklagte nutzt das Wegegrundstück nicht selbst zur Leitungsführung, und zwar auch nicht, indem er dort auf seine Veranlassung verlegte Leitungen trotz Fehlens oder Auslaufens einer Befugnis zur Verlegung liegen ließe. Die Versorgungsleitungen sind nicht von dem Beklagten verlegt worden, sondern von den jeweiligen Versorgungsträgern. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, Nutzer dieser Leitungen seien allein diese Versorgungsträger, nicht die Anschlussnehmer. Der Bezug von Strom, Wasser und Telekommunikationsleistungen ist allenfalls eine Benutzung des Hausanschlusses, über welchen dieser Bezug erfolgt, nicht aber eine Benutzung des Verteilungsnetzes davor. Dieses Verteilungsnetz wiederum beherrscht allein der jeweilige Versorgungsträger, der damit seine Verpflichtung zur Versorgung der Anschluss-bzw. Teilnehmer erfüllt. Die einzelnen Anschlussnehmer haben tatsächlichen Zugriff nur auf Leitungen und Anlagen auf ihrem Grundstück und üben ihre mögliche Sachherrschaft auch insoweit nur bei den Leitungen und Anlagen aus, die ihnen zugeordnet sind, nämlich bei dem eigenen Hausanschluss.


(2) Der Beklagte nutzt die Leitungen in dem Wegegrundstück der Kläger auch nicht durch Vermittlung der Versorgungsunternehmen. Das setzte voraus, dass die Versorgungsunternehmen die Leitungen auf dem Wegegrundstück nicht auf Grund originären unmittelbaren Fremdbesitzes betrieben, sondern auf Grund von dem Beklagten nach Maßgabe von § 868 BGB abgeleiteten Fremdbesitzes.


Das hat das Berufungsgericht in der Sache zu Recht verneint. Die Versorgungsträger leiten ihre Befugnis zur Führung der Versorgungsleitungen auf dem Wegegrundstück der Kläger nicht von dem Beklagten ab. Sie nehmen dafür eine eigene Besitzberechtigung gegenüber den Klägern als Anschluss- und Teilnehmern der Versorgung mit Strom, Wasser und Telekommunikation in Anspruch. Als solche müssen die Kläger nämlich nach Maßgabe von § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG auch Leitungen und Anlagen dulden, die der Versorgung anderer Anschluss- und Teilnehmer dienen.


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bb) Der Beklagte ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht mittelbarer Störer.

(1) Zur Unterlassung von Störungen kann nach § 1004 Abs. 1 BGB auch ein sog. mittelbarer (Handlungs-) Störer verpflichtet sein. Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die unmittelbare Störung die adäquat kausale Folge des Handelns des als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 182/88, BGHZ 106, 229, 234 f.; Senat, Urteile vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 und vom 27. Januar 2006 – V ZR 26/05, NJW 2006, 992, 993) oder eines von diesem unterhaltenen Zustands ist (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1981 - V ZR 191/80, NJW 1982, 440) und dass dieser in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht mit der im Kern zutreffenden Begründung verneint, die Verlegung der Leitungen beruhe auf einer eigenständigen Entscheidung der Versorgungsträger.


(2) Es hat sich allerdings nicht (ausdrücklich) mit dem Vortrag der Kläger befasst, der Beklagte habe die Versorgungsträger darauf hinweisen müssen, dass ein Anschluss über das eigene Grundstück möglich sei. Dieser ist indessen unsubstantiiert.


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(a) Der Vortrag der Kläger ergibt schon nicht, dass die Verlegungsentscheidung der Versorgungsträger nach den seinerzeit maßgeblichen Vorschriften, dem § 8 AVBWasserV, dem früheren § 8 AVBEltV und dem früheren § 10 TWG, sicher anders ausgefallen wäre, wenn der Beklagte das Grundstück seiner Rechtsvorgänger ins Spiel gebracht hätte. Das Wegegrundstück musste ohnehin für solche Leitungen in Anspruch genommen werden, nämlich für die zum Anschluss des Grundstücks der Kläger an die Versorgung mit Strom, Wasser und Telekommunikation. Dieses Grundstück auch für den Anschluss des Grundstücks des Beklagten zu nutzen und von der Verlegung einer zweiten parallelen Leitung auf dem Grundstück der Rechtsvorgänger des Beklagten abzusehen, war nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, sondern konnte durchaus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, NJW-RR 1993, 141, 143).


(b) Unabhängig hiervon ist der Beklagte jedenfalls deshalb nicht mittelbarer Störer, weil er keine Möglichkeit hat, die Versorgungsträger zu einer Änderung der Leitungsführung zu zwingen. Diese sind zwar unter bestimmten Voraussetzungen zur Verlegung von Leitungen und Anlagen verpflichtet. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist hier aber nicht zu entscheiden. Der Anspruch auf Verlegung von Leitungen und Anlagen steht jedenfalls nicht dem versorgten Anschluss- und Teilnehmer, sondern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV und § 12 Abs. 3 Satz 1 NAV dem Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks und nach § 75 Abs. 2 TKG dem zur Nutzung dieses Grundstücks Berechtigten zu. Das sind die Kläger, nicht der Beklagte.


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b) Der Beklagte schuldet den Klägern eine Einwirkung auf die Versorgungsträger auch nicht als Schadensersatz in Natur. Das setzte nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB voraus, dass er den Klägern auf Grund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zur Rücksichtnahme und in diesem Rahmen zu einem Hinweis auf die Möglichkeit einer Verlegung der Leitungen auf dem Grundstück seines Rechtsvorgängers verpflichtet war. Ob zwischen mehreren benachbarten Bewerbern um einen Anschluss an Verteilungsnetze der öffentlichen Versorgung überhaupt ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht, ist zweifelhaft. Sie bewerben sich nämlich jeder für sich bei dem Versorgungsträger um einen Anschluss. Es liegt rechtlich und tatsächlich allein in dessen Hand, die Interessen der Bewerber bei der Standortwahl festzustellen und abzuwägen. Nur mit ihm entstehen nach Herstellung des Anschlusses vertragliche Beziehungen. Die Frage muss hier nicht entschieden werden. Selbst wenn ein Schuldverhältnis bestanden hätte, ist jedenfalls aus den vorgenannten Gründen nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte die postulierte Schutzpflicht gegenüber den Klägern hatte und dass er diese verletzte. Für einen Anspruch aus § 826 BGB ist nichts ersichtlich.


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2. Unbegründet ist auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch.

a) Ansprüche aus § 988, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 917 Abs. 2 und §§ 44, 50 NachbRG BB scheiden aus. Das hat der Senat in dem parallelen Rechtsstreit der Klägerin zu 1 gegen eine andere Nachbarin, die über die gleichen Leitungen mit Strom, Wasser und Telekommunikation versorgt wird, entschieden (Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 119/11). Auf die Ausführungen in diesem Urteil wird Bezug genommen.


b) Einen daneben noch denkbaren Anspruch auf Schadensersatz haben die Kläger aus den oben dargelegten Gründen nicht schlüssig vorgetragen.


III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 BGB.


BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011

- V ZR 120/11 -


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