Kaution Mietsicherheit


Nur wenn die Zahlung einer Kaution ausdrücklich zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbart worden ist, ist der Mieter verpflichtet, an den Vermieter eine Kaution zu leisten. Häufig wird die Kaution auch Mietsicherheit genannt.

Ist keine entsprechende Vereinbarung (z. B. im Mietvertrag oder in einem Nachtrag zum Mietvertrag) getroffen worden, kann der Vermieter auch keine Kaution oder Mietsicherheit von dem Mieter verlangen. Wie der Name besagt dient die Mietsicherheit der Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis.


Mietsicherheit bei Mietverhältnissen über Wohnraum


Bei Mietverhältnissen über Wohnraum darf die Mietsicherheit bzw. Kaution nach § 551 Abs.1 BGB höchstens das dreifache einer Monatsmiete (Nettomonatsmiete) betragen. Betriebskostenzahlungen sind dabei also nicht zu berücksichtigen.

Hat der Mieter mehr als die gesetzlich zulässige Mietsicherheit geleistet, kann er den zuviel geleisteten Betrag der Kaution vom Vermieter zurückfordern.


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Wenn die Kaution bzw. die Mietsicherheit von dem Mieter nach der Vereinbarung im Mietvertrag als Geldbetrag geleistet werden muss, ist der Mieter von Wohnraum nach dem Gesetz (§ 551 Abs. 2 BGB) berechtigt, die Mietsicherheit in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten, wobei die erste Teilzahlung der Mietkaution zu Beginn des Mietverhältnisses fällig wird. Vereinbarungen in einem Mietvertrag über Wohnraum die zum Nachteil des Mieters von dieser Regelung abweichen sind gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

Es versteht sich von selbst, dass etwaige Barzahlungen auf die Mietkaution bzw. Mietsicherheit von Ihnen nur gegen entsprechende Quittungen (schriftliche Zahlungsbestätigungen) geleistet werden sollten.


Der Vermieter ist verpflichtet, die ihm als Mietsicherheit bzw. Kaution überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut verzinst zu dem üblichen Zinssatz für Spareinlagen (außer bei Wohnraum in Jugend- und Studentenwohnheimen) und auf jeden Fall getrennt von seinem Vermögen anzulegen.

Die anfallenden Zinsen erhöhen die Mietsicherheit bzw. Kaution und stehen bei Vertragsende dem Mieter zu. Vermieter und Mieter können im Vertrag eine andere Anlageform für die Mietsicherheit vereinbaren.


Nach dem Ende des Mietverhältnisses und der erfolgten Rückgabe der Mietsache ist der Vermieter verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist über die Mietsicherheit abzurechnen. In der Regel sind nach der Rechtsprechung bis zu sechs Monate angemessen, im Einzelfall kann die Frist zur Abrechnung der Mietkaution aber auch noch länger dauern (vgl. BGH - VIII ZR 71/05).

Der Vermieter darf einen angemessenenTeil der Mietsicherheit für noch zu erwartende Nachzahlungen des Mieters auf Betriebskostenforderungen bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist für die noch nicht abgerechnete Betriebskostenperiode einbehalten (vgl. BGH - VIII ZR 71/05).


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Kaution bei Mietverhältnissen über Gewerberaum


Bei Gewerbemietverhältnissen ist die zwischen den Parteien des Mietverhältnisses (also zwischen Vermieter und Mieter) zu vereinbarende Mietsicherheit nicht durch das Gesetz auf das Dreifache einer Monatsmiete beschränkt.

Die in einem Gewerbemietvertrag vereinbarte Mietkaution (Mietsicherheit) kann daher deutlich höher liegen. § 551 BGB findet auf Gewerbemietverhältnisse keine Anwendung.

Der Mieter von Gewerberäumen ist anders als der Mieter von Wohnraum auch nicht berechtigt, die Kaution in monatlichen Teilzahlungen zu leisten, wenn dies nicht ausdrücklich vorher so vereinbart worden ist.


Oft wird in Gewerbemietverträgen zwischen den Vertragsparteien als Sicherheitsleistung oder Kaution des Mieters die Beibringung einer Bankbürgschaft in Höhe eines bestimmten Geldbetrages vereinbart.


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