Mietminderung / Minderung der Miete


Liegt ein Fehler oder Mangel an der Mietsache vor, der die Mietsache in ihrem vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern, also die Höhe der Mietzahlungen zu kürzen.


Das gilt sowohl wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Überlassung der Mietsache an den Mieter vorliegt als auch wenn der Mangel im Verlauf der Mietzeit entsteht. In jedem Fall muss der Mieter den Mangel gegenüber dem Vermieter sofort anzeigen (siehe hierzu unter Mietmangel)


Allerdings ist der Mieter nach dem Gesetz nicht zur Minderung der Miete berechtigt, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder er die mangelhafte Mietsache trotz Kenntnis des Mangels ohne Vorbehalt von dem Vermieter übernommen hat. Daher ist es wichtig, bei der Übernahme von Mieträumen sofort gegenüber dem Vermieter etwa vorliegende Mängel schriftlich anzuzeigen (siehe hierzu unter Mietmangel) bzw. die Beanstandung der Mängel sogleich im Wohnungsübergabeprotokoll genau zu vermerken.


Auch wenn dem Mieter ein Mangel auf Grund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, ist er nicht berechtigt, die Miete zu mindern, wenn der Vermieter diesen Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Grobe Fahrlässigkeit des Mieters liegt dann vor, wenn die Existenz eines Mangels nach allen Umständen auf der Hand liegt und der Mieter hinreichend Anlass hatte, den Mangel zu überprüfen und ihn bei der Prüfung ohne weiteres hätte feststellen können. Eine generelle Nachforschungspflicht oder Prüfungspflicht des Mieters hinsichtlich des Vorliegens von Mängeln besteht allerdings nicht.


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Mieter von Gewerberäumen sollten darüber hinaus prüfen, ob durch Vertragsklauseln in ihrem Gewerbemietvertrag das Recht zur Mietminderung in irgendeiner Form eingeschränkt ist.

Bei Mietverhältnissen über Wohnraum sind nach dem Gesetz abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag zum Nachteil des Mieters unwirksam.


Die Bemessung der angemessenen Höhe einer Mietminderung ist schwierig und mitunter auch unter Juristen umstritten. Grundsätzlich besteht ein Recht zur Mietminderung in dem Umfang, in dem die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache (Mieträume) herabgesetzt (reduziert) wird. Daher orientiert sich die Höhe der Minderung immer an dem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere des Mangels und der Art, des Umfanges sowie der Dauer seiner Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache zu dem im Mietvertrag vereinbarten Mietzweck.


Wenn Sie als Mieter beabsichtigen sollten, auf Grund vorliegender Mängel die Miete zu mindern, sollten Sie sich rechtzeitig durch einen im Mietrecht erfahrenen Anwalt beraten lassen. Dies gilt auch, sofern Sie als Vermieter sich gegen eine Ihrer Auffassung nach ungerechtfertigte oder überzogene Mietminderung zur Wehr setzen wollen.

Hier finden Sie zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Mietminderung


Auf Wunsch können Sie auch unsere sofortige telefonische Rechtsberatung bei auftretenden Fragen zur Mietminderung und zu Mietmängeln in Anspruch nehmen.

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