Mietmangel Mietmängel


Wenn während der Mietzeit ein Mangel oder Fehler an der Mietsache (den Mieträumen) auftritt ist der Mieter verpflichtet, diesen unverzüglich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Sofern der Vermieter nicht kurzfristig darauf reagiert, sollte der Mieter es keineswegs bei einem Telefonat belassen sondern vielmehr den Vermieter anschreiben und in dem Schreiben die Art und den Umfang des Mangels genau angeben. Beim Vorliegen von Mängeln sollte der Mieter sich also schriftlich an den Vermieter wenden.


Will der Mieter die Miete mindern (herabsetzen) weil ein Mangel vorliegt, so empfiehlt es sich, die beabsichtigte Mietminderung in dem Schreiben anzukündigen und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass künftige Mietzahlungen unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung geleistet werden. (Siehe hierzu auch unter Mietminderung)


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Bei größeren oder besonders schwerwiegenden Mängeln sollte der Mieter vorsorglich die Mängel fotografieren und unabhängigen Zeugen vorführen, damit er das Bestehen und den Umfang der Mängel später notfalls belegen (beweisen) kann. Sollten gravierende Mängel vorliegen, kann es darüber hinaus im Einzelfall geboten sein, nach vergeblichem Ablauf einer dem Vermieter zur Abhilfe bzw. Mängelbeseitigung schriftlich gesetzten Frist im Wege des selbständigen Beweisverfahrens bei einem Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Mängel zu beantragen. Dieser Weg ist im Endeffekt preiswerter, als wenn der Mieter selbst einseitig einen Sachverständigen mit der Feststellung vorliegender Mängel beauftragt und das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen in einem späteren Rechtsstreit dann von seinem Prozessgegner als unverbindliches Parteigutachten abgelehnt wird. Das Gericht würde dann auf ein entsprechendes Beweisangebot hin ein weiteres Sachverständigengutachten durch einen vom Gericht ausgewählten Gutachter einholen und die Gutachterkosten fallen "unterm Strich" doppelt an.


Bei der Übernahme bzw. Übergabe von Mieträumen nach Abschluss des Mietvertrages sollte der Mieter hinsichtlich etwa von ihm festgestellter Mängel besonders sorgsam vorgehen und darauf bestehen, dass diese in einem Übernahmeprotokoll bzw. Übergabeprotokoll vollständig erfasst und im einzelnen bezeichnet sind. Wenn kein Protokoll gefertigt wird, sollte der Mieter sofort den Vermieter anschreiben und ihm die festgestellten Mängel in den Mieträumen detailliert aufzählen. Geschieht dies nicht, riskiert der Mieter den Verlust wichtiger Rechtspositionen (siehe hierzu auch unter Mietminderung).


Wenn schon zu Beginn eines Mietverhältnisses bei der Übernahme (beim Bezug) von Mieträumen sich größere Mängel der Mietsache abzeichnen, sollte der Mieter kurzfristig einen Anwalt um Hilfe bitten, soweit ihm das richtige weitere Vorgehen nicht völlig klar ist.

Rufen Sie uns daher im Zweifelsfall lieber an !

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Als Vermieter sollten Sie darauf achten, dass die in Ihren Mietverträgen angegebenen Wohnflächen korrekt sind und diese im Zweifel lieber genau ermitteln. Eine gegenüber dem Mietvertrag tatsächlich um mehr als 10% abweichende Wohnfläche stellt einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter zur Minderung und Rückforderung von in der Vergangenheit zu viel geleisteten Mietzahlungen berechtigen kann.

Hier finden Sie zahlreiche weitere Entscheidungen des BGH zu Mietmängeln und zur Mietminderung


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