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Geschäftsraummiete Geschäftsraummietrecht
Unter Geschäftsraummiete oder dem Geschäftsraummietrecht wird in Abgrenzung zur Wohnraummiete bzw. zum Wohnraummietrecht die Überlassung eines Grundstückes oder Gebäudes bzw. Gebäudeteiles (= Räume) zu anderen als Wohnzwecken auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages verstanden.
Die Zuordnung eines Mietverhältnisses als Geschäftsraummietverhältnis erfordert nicht zwingend, dass die überlassenen Räume tatsächlich geschäftlich genutzt werden. Vielmehr unterliegt ein Vertrag dann dem Geschäftsraummietrecht, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Zweckbestimmung (z. B. zur Nutzung als Geschäftsraum, Büroraum, Gewerberaum etc.) getroffen haben.
Wenn die Art und die bauliche Ausstattung der Räume nur eine Nutzung für geschäftliche oder gewerbliche Zwecke zulässt (wie z. B. bei einer Lagerhalle oder Ladenfläche, Werkstatt etc.), ist eine entsprechende Zweckbestimmung für die Qualifizierung eines Mietverhältnisses als Geschäftsraummietverhältnis nicht unbedingt erforderlich. Gleichwohl ist die genaue Bestimmung und Eingrenzung des Mietzwecks im Mietvertrag jedem Vermieter unbedingt anzuraten!
Haben die Parteien (Vertragspartner) eines Mietverhältnisses eindeutig und nachweisbar eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen, würde selbst eine hiervon abweichende Nutzung der Räume durch den Mieter (z. B. der Mieter nutzt zu gewerblichen Zwecken angemietete Räume als Wohnraum) nichts an der Qualifizierung des Mietvertrages als Geschäftsraummietvertrag ändern.
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Wichtig ist dabei allerdings, dass der Vermieter eine von dem Geschäftsraummietvertrag abweichende zweckwidrige Nutzung der Mieträume durch den Mieter nicht unwidersprochen hinnimmt und duldet. Wenn der Vermieter die zweckwidrige Nutzung kennt und trotzdem duldet, könnte dies im schlimmsten Fall als einverständliche stillschweigende Änderung des ursprünglich festgelegten Nutzungszwecks verstanden werden. Aus einem Mietverhältnis über Geschäftsraum könnte so ein Wohnraummietverhältnis werden, für welches ergänzend die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz des Mieters von Wohnraum Anwendung fänden.
Wenn Sie Fragen zur Qualifizierung eines Mietverhältnisses haben, wenden Sie sich lieber rechtzeitig an einen im Mietrecht erfahrenen Anwalt.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob auf Ihren Mietvertrag Wohnraummietrecht oder Geschäftsraummietrecht Anwendung findet, können Sie sich zur Klärung gern mit uns in Verbindung setzen.
In eiligen Fällen oder bei bestimmten Fragen zur Geschäftsraummiete oder zum Mietrecht und Pachtrecht allgemein ist auch eine sofortige telefonische Rechtsberatung über unsere 0900-Hotline möglich. Rufen Sie uns bei Bedarf gern an!
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Weitere Informationen zum Geschäftsraummietrecht finden Sie auf unserer Seite Gewerbemietrecht.
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