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Bundesgerichtshof Entscheidungen
Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen - VIII ZR 192/04 -
Im April 2005 hat der u.a. für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes sich mit der Frage befasst, ob wie bei einem Gewerbemietverhältnis auch der Mieter von Wohnraum verpflichtet sein kann, einen Kostenvorschuss für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen an den Vermieter zu leisten, wenn er sich mit der Vornahme der Schönheitsreparaturen im Verzug befindet.
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung im Hause der Vermieterin. Der Mietvertrag aus dem Jahr 1958 sieht vor, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen werden. Bestimmte Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen sind im Vertrag nicht vorgesehen.
Die Vermieterin hat den Mieter auf die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von circa 13.000,00 € zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verklagt, nachdem der Mieter trotz entsprechender Aufforderungen der Vermieterin keine Schönheitsreparaturen in der angemieteten Wohnung vorgenommen hat.
Nach einem von der Vermieterin vorgelegten Kostenvoranschlag beläuft sich der Aufwand für Schönheitsreparaturen in der renovierungsbedürftigen Wohnung auf den eingeklagten Betrag.
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Während das zunächst angerufene Amtsgericht die Klage der Vermieterin auf Zahlung des Kostenvorschusses abgewiesen hatte, hatte das Landgericht in der Berufungsinstanz den Mieter zur Zahlung des Kostenvorschusses für die Durchführung der Schönheitsreparaturen verurteilt.
Der BGH hat das Urteil des Landgerichts bestätigt.
Unter Hinweis auf eine entsprechende Entscheidung zu einem Gewerbemietverhältnis (BGHZ 111, 301) hat der BGH betont, dass die bereits im Rahmen eines Gewerbemietverhältnisses angenommene Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses bei entsprechender vertraglicher Übernahme auch für dem Mieter von Wohnraum gilt.
Soweit der zu Grunde liegende Mietvertrag keinen Fristenplan enthält, nach dessen Bestimmungen die Renovierungsverpflichtungen des Mieters i.d.R. innerhalb bestimmter Zeitabstände vorzunehmen sind, wird der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen fällig, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Substanz der angemieteten Wohnung aufgrund bislang unterlassener Renovierungen gefährdet ist oder nicht.
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Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, also zur Renovierung der Wohnung nicht rechtzeitig nach, kann der Vermieter nach der Entscheidung des BGH von dem Mieter einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Renovierungskosten verlangen und die Renovierungsmaßnahme selbst durchführen.
BGH, Urteil vom 6. April 2005
- VIII ZR 192/04 -
Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 55/2005
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