Bundesgerichtshof Entscheidungen

Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Berechnung der Kündigungsfrist eines Wohnraummietverhältnisses als Werktag mitzuzählen ist - VIII ZR 206/04 -


Nach § 573 c Abs. 1 Satz 1BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im April 2005 entschieden, dass bei der Berechnung der Kündigungsfrist (spätestens am dritten Werktag eines Monats) der Samstag mitgezählt werden muss, weil er ein Werktag ist.


Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der beklagten Vermieterin in Rendsburg. Der Mietvertrag vom 22. Juni 2000 enthielt die Regelung, dass sich das zunächst bis zum 31. August 2001 befristete Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird.


Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 kündigte die Mieterin das Mietverhältnis. Das Schreiben ging am 5. Juni 2002, einem Mittwoch, bei der Vermieterin ein. Die Mieterin räumte die Wohnung zum 31. August 2002; sie zahlte jedoch im Hinblick auf ein Schreiben der Vermieterin, in dem die Kündigung erst zum 31. August 2003 bestätigt wurde, die Miete bis Januar 2003.


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Die Mieterin hat mit ihrer Klage die Rückzahlung der seit September 2002 an die Vermieterin gezahlten Miete begehrt, insgesamt 3.311,59 € nebst Zinsen. Die Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Mieterin zurückgewiesen.


Ein Anspruch gegen die Vermieterin auf Rückzahlung der seit September 2002 gezahlten Miete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB hätte der Mieterin nur zugestanden, wenn ihre Kündigung das Mietverhältnis welches sich nach der vertraglichen Regelung automatisch jeweils um ein Jahr verlängerte, rechtszeitig bereits mit Wirkung zum 31. August 2002 beendet hätte.

Dies war jedoch nicht der Fall. Das Kündigungsschreiben der Mieterin ist nicht spätestens am dritten Werktag des Monats Juni 2002 bei der Vermieterin eingegangen, wie es für eine fristgerechte Kündigung erforderlich gewesen wäre.


Nach der gesetzlichen Regelung in § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (nunmehr § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB), die insoweit im Mietvertrag inhaltsgleich wiedergegeben ist, ist die Kündigung bei einem Mietverhältnis über Wohnraum spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Für die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung kommt es grundsätzlich auf deren Zugang beim Kündigungsempfänger (hier bei der Vermieterin) an. Die Kündigung war somit verspätet, wenn der 1. Juni 2002, ein Sonnabend, bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen mitzuzählen war.


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Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bejaht. Er hat zunächst festgestellt, dass der Begriff des Werktags in der mietrechtlichen Kündigungsvorschrift nicht anders zu verstehen ist als in anderen gesetzlichen Bestimmungen und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch.


Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend im Gegensatz zu Sonn- und Feiertagen als Werktag anzusehen. Dies ergibt sich aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 193 BGB, der den Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichstellt, wenn dieser auf einen für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung bestimmten Tag oder den letzten Tag einer Frist fällt.


Diese Bestimmung sollte nach der Gesetzesbegründung lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass mehr als die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung am Sonnabend nicht mehr arbeitet, was zu Unzuträglichkeiten bei der Fristwahrung an diesem Tag führe.

Am Charakter des Sonnabends als einem Werktag sollte hierdurch jedoch nichts geändert werden. Ob sich die Karenzzeit gemäß § 193 BGB verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonnabend fällt, hatte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden, da dieser Fall hier nicht vorlag.


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Auch der allgemeine Sprachgebrauch stellt den Sonnabend nicht den Sonn- und Feiertagen gleich. Des weiteren hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich bisher keine hiervon abweichende Verkehrsauffassung durchgesetzt hat, wonach der Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichgestellt ist.


BGH, Urteil vom 27. April 2005

-VIII ZR 206/04-

Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 65/2005


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